DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Allgemeine Vorschriften
Art. 1Anwendungsbereich
Schiedsklage, Klageerwiderung, Widerklage und Verfahrensverbindung
Art. 5Schiedsklage, Übermittlung an den Schiedsbeklagten, Bearbeitungsgebühren
Mehrvertragsverfahren, Mehrparteienverfahren und Einbeziehung zusätzlicher Parteien
Art. 17Mehrvertragsverfahren
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 21Verfahrensregeln
Die Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder auf sonstige Weise
Art. 37Frist für den Schiedsspruch
Sonstige Bestimmungen
Art. 43Verlust des Rügerechts

Art. 28

Feststellung des Sachverhalts, Bestellung von Sachverständigen durch das Schiedsgericht

28.1 Das Schiedsgericht stellt den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest.

28.2 1 Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. 2 An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden.

28.3 1 Das Schiedsgericht hat, bevor es einen Sachverständigen bestellt, die Parteien anzuhören. 2 Jeder vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein. 3 Das Schiedsgericht hat die Vorschriften der Artikel 9 und 15 sinngemäß auf den von ihm bestellten Sachverständigen anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Schiedsgericht gegenüber dem Sachverständigen die Funktion der DIS gegenüber dem Schiedsrichter übernimmt.

Art. 29

Mündliche Verhandlung

29.1 1 Das Schiedsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn

(i) die Parteien dies vereinbart haben
oder
(ii) eine der Parteien dies beantragt, sofern die Parteien mündliche Verhandlungen nicht ausgeschlossen haben. Im Übrigen führt das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durch, wenn es dies nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen für notwendig hält.

29.2 1 Eine mündliche Verhandlung ist in geeigneter Weise zu protokollieren. 2 Dies kann in Form eines Wortprotokolls geschehen.

Art. 30

Säumnis

1 Das Schiedsgericht setzt bei Säumnis des Schiedsbeklagten das Schiedsverfahren fort. 2 Das tatsächliche Vorbringen des Schiedsklägers gilt nicht wegen der Säumnis des Schiedsbeklagten als zugestanden.

Art. 31

Schlussverfügung

1 Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung, die auch der DIS zu übermitteln ist, das Verfahren für geschlossen. 2 Danach dürfen Schriftsätze oder Beweismittel nur mit Einwilligung des Schiedsgerichts eingereicht werden.

Die Kosten

Art. 32

Kosten des Schiedsverfahrens

1 Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen insbesondere

(i) die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter,
(ii) die Honorare und Auslagen vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger,
(iii) die den Parteien im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren anfallenden angemessenen Aufwendungen und Auslagen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen
sowie
(iv) die Bearbeitungsgebühren der DIS.

Art. 33

Kostenentscheidungen des Schiedsgerichts

33.1 1 Das Schiedsgericht kann im Laufe des Schiedsverfahrens in Bezug auf Kosten jederzeit Entscheidungen treffen. 2 Dies gilt auch für vorläufige Entscheidungen. 3 Entscheidungen bezüglich Artikel 32 (i) und (iv) sind der DIS vorbehalten.

33.2 Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.

33.3 1 Die Kostenentscheidungen trifft das Schiedsgericht nach seinem Ermessen. 2 Es berücksichtigt dabei sämtliche Umstände des Falles, die es als maßgeblich erachtet. 3 Insbesondere kann es den Ausgang des Verfahrens und die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigen.

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