28.1 Das Schiedsgericht stellt den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest.
28.2 1 Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. 2 An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden.
28.3 1 Das Schiedsgericht hat, bevor es einen Sachverständigen bestellt, die Parteien anzuhören. 2 Jeder vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein. 3 Das Schiedsgericht hat die Vorschriften der Artikel 9 und 15 sinngemäß auf den von ihm bestellten Sachverständigen anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Schiedsgericht gegenüber dem Sachverständigen die Funktion der DIS gegenüber dem Schiedsrichter übernimmt.
29.1 1 Das Schiedsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn
29.2 1 Eine mündliche Verhandlung ist in geeigneter Weise zu protokollieren. 2 Dies kann in Form eines Wortprotokolls geschehen.
1 Das Schiedsgericht setzt bei Säumnis des Schiedsbeklagten das Schiedsverfahren fort. 2 Das tatsächliche Vorbringen des Schiedsklägers gilt nicht wegen der Säumnis des Schiedsbeklagten als zugestanden.
1 Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung, die auch der DIS zu übermitteln ist, das Verfahren für geschlossen. 2 Danach dürfen Schriftsätze oder Beweismittel nur mit Einwilligung des Schiedsgerichts eingereicht werden.
1 Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen insbesondere
33.1 1 Das Schiedsgericht kann im Laufe des Schiedsverfahrens in Bezug auf Kosten jederzeit Entscheidungen treffen. 2 Dies gilt auch für vorläufige Entscheidungen. 3 Entscheidungen bezüglich Artikel 32 (i) und (iv) sind der DIS vorbehalten.
33.2 Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.
33.3 1 Die Kostenentscheidungen trifft das Schiedsgericht nach seinem Ermessen. 2 Es berücksichtigt dabei sämtliche Umstände des Falles, die es als maßgeblich erachtet. 3 Insbesondere kann es den Ausgang des Verfahrens und die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigen.