Art. 29
Mündliche Verhandlung
29.1
Das Schiedsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn
(i) die Parteien dies vereinbart haben
oder
(ii) eine der Parteien dies beantragt, sofern die Parteien mündliche Verhandlungen nicht ausgeschlossen haben. Im Übrigen führt das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durch, wenn es dies nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen für notwendig hält.
29.2
1Eine mündliche Verhandlung ist in geeigneter Weise zu protokollieren.
2Dies kann in Form eines Wortprotokolls geschehen.