42.1 Vor Erlass des Endschiedsspruchs kann das Schiedsverfahren durch das Schiedsgericht gemäß Artikel 42.2 oder durch die DIS gemäß Artikel 42.4, 42.5 oder 42.6 beendet werden.
42.2 1 Das Schiedsgericht beendet das Schiedsverfahren durch Beschluss („Beendigungsbeschluss“), wenn
42.3 Der Beendigungsbeschluss ergeht unbeschadet des Rechts einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen.
42.4 1 Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts kann der DIS-Rat nach Anhörung der Parteien das Schiedsverfahren beenden, wenn
42.5 1 Der DIS-Rat kann das Schiedsverfahren darüber hinaus vor oder nach der Konstituierung des Schiedsgerichts beenden, wenn die Parteien die von der DIS eingeforderten vorläufigen Sicherheiten, Kostensicherheiten oder Bearbeitungsgebühren der DIS nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist vollständig bezahlt haben. 2 Ist das Schiedsgericht bereits konstituiert, kann es nach Rücksprache mit der DIS das Verfahren bis zu einer Beendigung durch den DIS-Rat aussetzen.
42.6 Die DIS kann das Schiedsverfahren vorbehaltlich des Artikels 5.4 Satz 2 jederzeit beenden, wenn eine Partei der Aufforderung der DIS zur Ergänzung gemäß Artikel 5, 7 oder 19 nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist nachkommt.
42.7 Die vollständige oder teilweise Beendigung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 42.4, 42.5 oder 42.6 lässt das Recht einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen, unberührt.
Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einer sonstigen auf das Schiedsverfahren anwendbaren Regelung nicht entsprochen worden, kann eine Partei, die einen ihr bekannten Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen.
44.1 1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haben die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. 2 Insbesondere dürfen die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind, nicht offengelegt werden.
44.2 Dies gilt insoweit nicht, als eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten oder zur Vollstreckung oder Aufhebung des Schiedsspruchs notwendig ist.
44.3 1 Die DIS kann statistische und sonstige allgemeine Informationen über Schiedsverfahren veröffentlichen, sofern diese Informationen die Parteien nicht nennen und auch darüber hinaus keinen Rückschluss auf bestimmte Schiedsverfahren zulassen. 2 Schiedssprüche darf die DIS nur mit schriftlicher Einwilligung der Parteien veröffentlichen.
45.1 Die Haftung eines Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, sofern er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.
45.2 Für sonstige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung eines Schiedsrichters, der DIS, ihrer satzungsmäßigen Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
(nicht wiedergegeben)
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