DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 15

Ablehnung eines Schiedsrichters

15.1 Eine Partei, die einen Schiedsrichter mit der Begründung ablehnen will, dass er eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Artikel 9.1 nicht erfüllt, hat einen Ablehnungsantrag gemäß Artikel 15.2 zu stellen.

15.2 1Der Ablehnungsantrag hat die Tatsachen und Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, sowie die Mitteilung zu enthalten, wann die antragstellende Partei von diesen Tatsachen und Umständen Kenntnis erlangt hat. 2Der Ablehnungsantrag ist spätestens 14 Tage nach der Kenntniserlangung bei der DIS einzureichen.

15.3 1Die DIS übermittelt den Ablehnungsantrag dem abgelehnten Schiedsrichter, den anderen Schiedsrichtern und der anderen Partei und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. 2Sie übermittelt die eingereichten Stellungnahmen den Parteien und den Schiedsrichtern.

15.4 Über den Ablehnungsantrag entscheidet der DIS-Rat.

15.5 Das Schiedsgericht kann das Schiedsverfahren bis zu einer Entscheidung, die dem Ablehnungsantrag stattgibt, fortsetzen.