DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 16

Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes

16.1 Das Amt eines Schiedsrichters endet an dem Tag, an dem

(i) der DIS-Rat dem Ablehnungsantrag gegen diesen Schiedsrichter stattgibt,
(ii) der DIS-Rat den Rücktritt des Schiedsrichters bewilligt,
(iii) der Schiedsrichter verstirbt,
(iv) der DIS-Rat den Schiedsrichter gemäß Artikel 16.2 seines Amtes enthebt
oder
(v) sich alle Parteien auf die vorzeitige Beendigung des Amtes des Schiedsrichters einigen.

16.2 1Der DIS-Rat kann einen Schiedsrichter seines Amtes entheben, wenn er der Ansicht ist, dass der Schiedsrichter seine Aufgaben gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung nicht erfüllt oder außerstande ist oder sein wird, diese in Zukunft zu erfüllen. 2Das Verfahren der Amtsenthebung ist in Artikel 9 der Geschäftsordnung (Anlage 1) geregelt.

16.3 Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, ist vorbehaltlich des Artikels 16.4 ein Ersatzschiedsrichter gemäß Artikel 16.5 zu bestellen.

16.4 1Sind alle Parteien und die anderen Schiedsrichter einverstanden, kann der DIS-Rat unter Berücksichtigung aller Umstände von der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters absehen. 2Das Schiedsverfahren wird dann mit den anderen Schiedsrichtern fortgesetzt.

16.5 1Für die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gilt das Verfahren, das für die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden war. 2Nach Anhörung der Parteien und der anderen Schiedsrichter sowie unter Berücksichtigung der Umstände, die der DIS-Rat für maßgeblich hält, kann er entscheiden, dass ein anderes Verfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung anzuwenden ist.

16.6 1Ist ein Ersatzschiedsrichter bestellt worden, setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen zu wiederholen. 2Dies gilt nicht, sofern die Parteien etwas anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien eine Wiederholung für erforderlich hält.