24.1 Die Parteien können die in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln vereinbaren.
24.2 Haben die Parteien die in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln nicht vereinbart, wendet das Schiedsgericht diejenigen Rechtsregeln an, die es für geeignet hält.
24.3 Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an vertragliche Vereinbarungen der Parteien gebunden und hat bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.
24.4 Das Schiedsgericht darf nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono oder als amiable compositeur ) entscheiden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.