45.1 Die Haftung eines Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, sofern er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.
45.2 Für sonstige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung eines Schiedsrichters, der DIS, ihrer satzungsmäßigen Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.