9.1 Jeder Schiedsrichter muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein sowie die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erfüllen.
9.2 1Im Übrigen sind die Parteien bei der Auswahl der Schiedsrichter frei. 2Die DIS kann auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl geben.
9.3 Jede Person, die als Schiedsrichter bestellt werden soll, hat schriftlich mitzuteilen, ob sie das Schiedsrichteramt annimmt.
9.4 1Im Falle der Annahme des Schiedsrichteramtes hat die Person schriftlich zu bestätigen, dass sie unparteilich und unabhängig ist, die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sowie für die Dauer des Schiedsverfahrens zeitlich verfügbar sein wird. 2Zudem hat die Person alle Tatsachen und Umstände offenzulegen, die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen können.
9.5 Die DIS übermittelt den Parteien die Erklärungen und etwaige Offenlegungen gemäß Artikel 9.3 und 9.4 und setzt den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zu der Bestellung der Person als Schiedsrichter.
9.6 Jeder Schiedsrichter hat während des gesamten Schiedsverfahrens eine fortdauernde Verpflichtung, alle gemäß Artikel 9.4 erheblichen Tatsachen und Umstände den Parteien, den anderen Schiedsrichtern und der DIS unverzüglich schriftlich offenzulegen.
9.7 Im Übrigen gelten für die Bildung des Schiedsgerichts die Artikel 10 bis 13 und Artikel 20, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.