8.1 1Die DIS kann auf Antrag einer Partei mehrere gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung geführte Schiedsverfahren zu einem einzigen Verfahren verbinden, sofern alle Parteien sämtlicher Schiedsverfahren der Verfahrensverbindung zustimmen. 2Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Entscheidungen gemäß Artikel 17 bis 19 bleibt hiervon unberührt.
8.2 Die Verbindung erfolgt auf das zuerst begonnene Schiedsverfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.