1Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung, die auch der DIS zu übermitteln ist, das Verfahren für geschlossen. 2Danach dürfen Schriftsätze oder Beweismittel nur mit Einwilligung des Schiedsgerichts eingereicht werden.