WpÜGAngebV

WpÜG-Angebotsverordnung

Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Vom 27.12.2001

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Angebote gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes anzuwenden.