RPflG

Rechtspflegergesetz

Vom 5.11.1969 (BGBl. I S. 2065)

Neugefasst am 14.4.2013 (BGBl. I S. 778; 2014 S. 46)

Zuletzt geändert am 19.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 206)

Erster Abschnitt
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§ 1Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
Zweiter Abschnitt
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
§ 14Kindschafts- und Adoptionssachen
Dritter Abschnitt
Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
§ 20Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
§ 26Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Fünfter Abschnitt
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
§ 29Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr

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