Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Vom
9.10.1989
Zuletzt geändert am
19.6.2020
Art 1
Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 1
Errichtung und Sitz
(1)
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein „Bundesamt für Strahlenschutz“ als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2)
Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.