BAStrlSchG

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Vom 9.10.1989

Zuletzt geändert am 19.6.2020

Art 1
Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 1

Errichtung und Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein „Bundesamt für Strahlenschutz“ als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.