§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.