UrhG

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2Geschützte Werke
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7Urheber
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12Veröffentlichungsrecht
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15Allgemeines
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25Zugang zu Werkstücken
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28Vererbung des Urheberrechts
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31Einräumung von Nutzungsrechten
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 44aVorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
§ 54Vergütungspflicht
Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 55Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
§ 60aUnterricht und Lehre
Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
§ 61Verwaiste Werke
Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
§ 61dNicht verfügbare Werke
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 62Änderungsverbot
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64Allgemeines
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69aGegenstand des Schutzes
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70Wissenschaftliche Ausgaben
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73Ausübender Künstler
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85Verwertungsrechte
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87aBegriffsbestimmungen
Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87fBegriffsbestimmungen
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88Recht zur Verfilmung
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95aSchutz technischer Maßnahmen
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111bVerfahren nach deutschem Recht
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113Urheberrecht
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115Urheberrecht
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129Werke
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138Register anonymer und pseudonymer Werke
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Abschnitt 2
Das Werk

§ 2

Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 3

Bearbeitungen

1 Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2 Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

§ 4

Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) 1 Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2 Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

§ 5

Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) 1 Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. 2 In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. 3 Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

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