UrhG

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2Geschützte Werke
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7Urheber
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12Veröffentlichungsrecht
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15Allgemeines
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25Zugang zu Werkstücken
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28Vererbung des Urheberrechts
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31Einräumung von Nutzungsrechten
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 44aVorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
§ 54Vergütungspflicht
Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 55Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
§ 60aUnterricht und Lehre
Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
§ 61Verwaiste Werke
Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
§ 61dNicht verfügbare Werke
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 62Änderungsverbot
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64Allgemeines
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69aGegenstand des Schutzes
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70Wissenschaftliche Ausgaben
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73Ausübender Künstler
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85Verwertungsrechte
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87aBegriffsbestimmungen
Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87fBegriffsbestimmungen
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88Recht zur Verfilmung
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95aSchutz technischer Maßnahmen
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111bVerfahren nach deutschem Recht
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113Urheberrecht
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115Urheberrecht
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129Werke
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138Register anonymer und pseudonymer Werke

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×