Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom
9.9.1965
Zuletzt geändert am
23.6.2021
§ 32g
Vertretung durch Vereinigungen
Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.