Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom
9.9.1965
Zuletzt geändert am
26.5.2026
§ 123
Ausländische Flüchtlinge
1Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend.
2Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.