Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom
9.9.1965
Zuletzt geändert am
23.10.2024
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11
Allgemeines
1Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
2Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.