UrhG

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2Geschützte Werke
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7Urheber
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12Veröffentlichungsrecht
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15Allgemeines
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25Zugang zu Werkstücken
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28Vererbung des Urheberrechts
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31Einräumung von Nutzungsrechten
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 44aVorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
§ 54Vergütungspflicht
Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 55Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
§ 60aUnterricht und Lehre
Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
§ 61Verwaiste Werke
Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
§ 61dNicht verfügbare Werke
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 62Änderungsverbot
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64Allgemeines
Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69aGegenstand des Schutzes
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70Wissenschaftliche Ausgaben
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73Ausübender Künstler
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85Verwertungsrechte
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87aBegriffsbestimmungen
Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
§ 87fBegriffsbestimmungen
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88Recht zur Verfilmung
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95aSchutz technischer Maßnahmen
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111bVerfahren nach deutschem Recht
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113Urheberrecht
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115Urheberrecht
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129Werke
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138Register anonymer und pseudonymer Werke

§ 9

Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

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