UrhG

Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vom 9.9.1965

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 87j

Dauer der Rechte des Presseverlegers

1Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.