Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom
9.9.1965
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 21
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.
2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.