Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom
9.9.1965
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.