Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom
9.9.1965
Zuletzt geändert am
23.10.2024
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28
Vererbung des Urheberrechts
(1)
Das Urheberrecht ist vererblich.
(2)
1Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen.
2§ 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.