Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Vom
9.9.1965
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 61e
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:
1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),