NamÄndG

Namensänderungsgesetz

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Vom 5.1.1938

Neugefasst am 26.3.2021

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 1

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.