Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
Vom
6.7.1990
Zuletzt geändert am
22.3.1991
§ 1
Kommunales Vermögen
1Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen.
2Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.