KVG

Kommunalvermögensgesetz

Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise

Vom 6.7.1990

Zuletzt geändert am 22.3.1991

§ 1

Kommunales Vermögen

1Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. 2Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.