MaStRV

Marktstammdatenregisterverordnung

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Vom 10.4.2017 (BGBl. I S. 842)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 402)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist

1. (weggefallen)
2. „Betreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
3. „EEG-Anlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
4. „Einheit“ jede und jeder ortsfeste
a) Gaserzeugungseinheit,
b) Gasspeicher,
c) Gasverbrauchseinheit,
d) Stromerzeugungseinheit,
e) Stromspeicher,
f) Stromverbrauchseinheit,
5. „Gaserzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
6. „Gasspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
7. „Gasverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
8. „KWK-Anlage“ jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
9. „Marktakteur“ jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
11. „Stromerzeugungseinheit“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
12. „Stromlieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
13. „Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
14. „Stromverbrauchseinheit“ jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
15. „Transportkunde“ jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
16. „Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.

Abschnitt 2
Registrierungen

§ 3

Registrierung von Marktakteuren

(1) 1 Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,
2. Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,
3. Bilanzkreisverantwortliche,
4. Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
6. Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,
7. Personen, die Projekte registrieren,
8. Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und
9. Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern.
2 Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.

(2) 1 Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2 Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.

(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.

§ 4

Registrierung von Behörden

(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2. das Umweltbundesamt,
3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4. das Statistische Bundesamt.

(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.

§ 5

Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen

(1) 1 Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. 2 Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren.

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt

1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,
1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,
2. bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,
3. bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer Nettonennleistung von mindestens 10 Megawatt gehören,
4. bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.

(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.

(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf und die Zulassung erteilt wurde.

(5) 1 Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. 2 Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. 3 Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 4 Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.

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