Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes.
Im Sinn dieser Verordnung ist
(1) 1 Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
(2) 1 Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2 Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
(1) 1 Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. 2 Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren.
(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.
(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf und die Zulassung erteilt wurde.
(5) 1 Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. 2 Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. 3 Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 4 Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.
(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.