MaStRV

Marktstammdatenregisterverordnung

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Vom 10.4.2017

Zuletzt geändert am 11.12.2024

Abschnitt 5
Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 18

Zusätzliche Meldepflicht

Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.