MaStRV

Marktstammdatenregisterverordnung

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

Vom 10.4.2017

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 4

Registrierung von Behörden

(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2. das Umweltbundesamt,
3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4. das Statistische Bundesamt.

(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.