(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2 Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
(2) 1 Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. 2 Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. 3 Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 4 Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
(5) (weggefallen)
(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:
(2) 1 Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. 2 Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.
(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.
(1) 1 Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.
(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
(2) 1 Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.
(3) 1 Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
(4) 1 Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. 2 Sofern sich die Anforderung von Daten nach Satz 1 ausschließlich auf Daten von Anlagen bezieht, kann die Übermittlung der Daten nach Satz 1 im automatisierten Abrufverfahren erfolgen, wenn es sich bei der gesetzlichen Aufgabe der in Satz 1 genannten Behörden jeweils um eine dauerhaft angelegte Aufgabe handelt. 3 Für Abrufmöglichkeiten nach Satz 2 ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 4 Die Bundesnetzagentur hat jeweils über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der abrufenden Behörde nach Satz 1 und die abgerufenen Daten enthalten müssen. 5 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 6 Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(5) 1 Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. 2 Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.
(6) 1 Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. 2 Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. 3 Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) 1 Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.
(3) 1 Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. 2 Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.