(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.
(2) 1 Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. 2 Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.
(1) 1 Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2 Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.
(3) 1 Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2 Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich oder elektronisch, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.
(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
(2) 1 Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.
(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.
(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).
(5) 1 Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. 2 Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. 3 Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.
(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. 2 Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2 Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3 Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4 Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. 5 Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.
(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2 Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
(2) 1 Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. 2 Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind und bei denen die Höhe des anzulegenden Werts oder der Zuschlagszahlung nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. 3 Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 4 Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.
(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.
(5) (weggefallen)