§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1.
technische Systeme zur elektronischen Erhebung von Gebühren für die Benutzung von mautpflichtigen Streckennetzen mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme) und
2.
das Erbringen mautdienstbezogener Leistungen, auch in der Form der Mitwirkung Privater bei der Erhebung.
(2)
Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst
1.
öffentliche Straßen,
2.
Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, und
3.
Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,
nach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes und der Länder.
(3)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
1.
elektronische Mautsysteme, soweit die Mauterhebung keine Benutzung eines Fahrzeuggerätes durch ein mautpflichtiges Fahrzeug erfordert oder nicht durch automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Streckennetz befindet,
2.
kleine, rein örtliche Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden, es sei denn, in den der Erhebung der Maut zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist etwas Abweichendes bestimmt, oder
3.
Parkgebühren.