MautSysG

Mautsystemgesetz

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Vom 5.12.2014

Zuletzt geändert am 21.11.2023

§ 2

Technische Anforderungen

Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:

1. Satellitenortung,
2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).