Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
Vom
5.12.2014
Zuletzt geändert am
21.11.2023
§ 2
Technische Anforderungen
Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden: