§ 1
Gegenstand des Gesetzes
Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
1. in Patentsachen,
2. in Gebrauchsmustersachen,
3. in Markensachen,
4. in Designsachen,
5. in Topographieschutzsachen und
6. in Sortenschutzsachen.