Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
Vom
18.7.1953
Zuletzt geändert am
10.10.2013
I
Allgemeines
§ 1
In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.