(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.
(2) 1Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. 2Er kann leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in Betriebsteilen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen heranziehen.
(3) 1Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. 2Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt. 3Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. 4Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.