WOSprAuG

Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Vom 28.9.1989 (BGBl. I S. 1798)

Zuletzt geändert am 20.1.2022 (BGBl. I S. 69)

Erster Teil
Wahl des Sprecherausschusses
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Wahlvorstand
Zweiter Abschnitt
Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses
Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
§ 5Vorschlagslisten
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten
§ 10Stimmabgabe
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
§ 18Stimmabgabe
Dritter Abschnitt
Wahl nur eines Mitglieds des Sprecherausschusses
§ 22Verfahren
Vierter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe
§ 23Voraussetzungen
Fünfter Abschnitt
Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses
Erster Unterabschnitt
Vorbereitung der Abstimmung
§ 26Art der Abstimmung
Zweiter Unterabschnitt
Abstimmung in einer Versammlung
§ 27Einladung und Abstimmungsausschreiben
Dritter Unterabschnitt
Schriftliche Abstimmung
§ 33Verfahren bei schriftlicher Abstimmung
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß
§ 34Wahl des Unternehmenssprecherausschusses
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt
§ 39Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 40Berechnung der Fristen
Erster Teil
Wahl des Sprecherausschusses
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Wahlvorstand

(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

(2) 1 Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. 2 Er kann leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in Betriebsteilen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen heranziehen.

(3) 1 Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. 2 Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt. 3 Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. 4 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. 2 Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

1. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 6 Absatz 2 Satz 2,
2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 9 Absatz 1.
3 Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 4 Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 5 Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform. 6 Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

§ 2

Wählerliste

(1) 1 Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecherausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wählerliste) aufzustellen. 2 Die leitenden Angestellten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

(2) 1 Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Personen zu unterstützen.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind nur leitende Angestellte, die in die Wählerliste eingetragen sind.

(4) 1 Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten Stellen zur Einsichtnahme auszulegen. 2 Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der leitenden Angestellten nicht enthalten. 3 Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. 4 Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle leitenden Angestellten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

§ 3

Wahlausschreiben

(1) 1 Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. 2 Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet. 3 Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Sprecherausschusses abläuft.

(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:

1. das Datum seines Erlasses;
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Absatz 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;
3. daß nur leitende Angestellte wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind und daß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;
4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecherausschusses (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes);
5. die Mindestzahl von leitenden Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes);
6. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1) beim Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;
7. daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 6) eingereicht sind;
8. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen;
9. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
10. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 23 Absatz 3 beschlossen ist;
11. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands).

(3) Der Wahlvorstand soll im Wahlausschreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die Geschlechter nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes berücksichtigt werden sollen.

(4) 1 Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestellten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. 2 Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. 3 § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 23 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 4

Einspruch gegen die Wählerliste

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecherausschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

(2) 1 Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2 Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, daß die Zuordnung nach § 18a des Betriebsverfassungsgesetzes fehlerhaft erfolgt sei. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. 4 Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen. 5 Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Angestellten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem Angestellten spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) 1 Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. 2 Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt eines leitenden Angestellten in den Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

Zweiter Abschnitt
Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses
Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten

§ 5

Vorschlagslisten

(1) 1 Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. 2 Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Angestellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind.

(3) 1 In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufzuführen. 2 Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

(4) 1 Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird der an erster Stelle benannte Unterzeichner als Listenvertreter angesehen. 2 Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.

(5) 1 Die Unterschrift eines leitenden Angestellten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. 2 Hat ein leitender Angestellter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3 Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben leitenden Angestellten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

(7) 1 Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. 2 Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. 3 Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, ist der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.

§ 6

Prüfung der Vorschlagslisten

(1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.

(2) 1 Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. 2 Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

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