DIFG

Digitalinfrastrukturfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Vom 17.12.2018

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Digitale Infrastruktur“ errichtet.