DIFG

Digitalinfrastrukturfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Vom 17.12.2018

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 2

Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen werden geleistet:

1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,
2. Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),
3. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.