DIFG

Digitalinfrastrukturfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Vom 17.12.2018

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 5Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.