(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
(1) 1 Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um
(2) 1 Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtigter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll. 2 In der Urkunde soll er vermerken, daß dies geschehen ist.
(3) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.
(2) 1 Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. 2 Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.