BeurkG

Beurkundungsgesetz

Vom 28.8.1969

Zuletzt geändert am 8.10.2023

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.

(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.