(1) (Änderungsvorschriften)
(2) (Änderungsvorschriften)
(3) (weggefallen)
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.