BeurkG

Beurkundungsgesetz

Vom 28.8.1969

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 68

Übertragung auf andere Stellen

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.