BeurkG

Beurkundungsgesetz

Vom 28.8.1969 (BGBl. I S. 1513)

Zuletzt geändert am 8.10.2023 (BGBl. I S. Nr. 271)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 1
Ausschließung des Notars
§ 6Ausschließungsgründe
Unterabschnitt 2
Niederschrift
§ 8Grundsatz
Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
§ 16aZulässigkeit
Unterabschnitt 4
Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 17Grundsatz
Unterabschnitt 5
Beteiligung behinderter Personen
§ 22Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
Unterabschnitt 6
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 27Begünstigte Personen
Abschnitt 3
Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1
Niederschriften
§ 36Grundsatz
Unterabschnitt 2
Vermerke
§ 39Einfache Zeugnisse
Abschnitt 4
Behandlung der Urkunden
§ 44Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
Abschnitt 5
Verwahrung der Urkunden
§ 55Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
Abschnitt 6
Verwahrung
§ 57Antrag auf Verwahrung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 63Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

§ 48

Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

1 Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. 2 Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

§ 49

Form der Ausfertigung

(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in

1. einer Abschrift der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder
2. einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift.

(2) 1 Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. 2 Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 3 Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 4 § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) 1 Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. 2 § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 50

Übersetzungen

(1) 1 Ein Notar kann die deutsche Übersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die Erteilung einer Ausfertigung der Niederschrift zuständig ist. 2 Für die Bescheinigung gilt § 39 entsprechend. 3 Der Notar soll die Bescheinigung nur erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

(2) 1 Eine Übersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 versehen ist, gilt als richtig und vollständig. 2 Der Gegenbeweis ist zulässig.

(3) 1 Von einer derartigen Übersetzung können Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. 2 Die Übersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden.

§ 51

Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht

(1) 1 Ausfertigungen können verlangen

1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,
2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.

(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.

(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.

§ 52

Vollstreckbare Ausfertigungen

Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.

§ 53

Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht

Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.

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