BeurkG

Beurkundungsgesetz

Vom 28.8.1969 (BGBl. I S. 1513)

Zuletzt geändert am 8.10.2023 (BGBl. I S. Nr. 271)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 1
Ausschließung des Notars
§ 6Ausschließungsgründe
Unterabschnitt 2
Niederschrift
§ 8Grundsatz
Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
§ 16aZulässigkeit
Unterabschnitt 4
Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 17Grundsatz
Unterabschnitt 5
Beteiligung behinderter Personen
§ 22Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
Unterabschnitt 6
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 27Begünstigte Personen
Abschnitt 3
Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1
Niederschriften
§ 36Grundsatz
Unterabschnitt 2
Vermerke
§ 39Einfache Zeugnisse
Abschnitt 4
Behandlung der Urkunden
§ 44Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
Abschnitt 5
Verwahrung der Urkunden
§ 55Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
Abschnitt 6
Verwahrung
§ 57Antrag auf Verwahrung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 63Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

§ 41

Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

1 Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2 Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3 § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 42

Beglaubigung einer Abschrift

(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.

(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.

(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.

(4) 1 Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 2 § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 43

Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

§ 44a

Änderungen in den Urkunden

(1) 1 Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. 2 Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.

(2) 1 Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. 2 Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. 3 Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen. 4 Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden. 5 Bei elektronischen Niederschriften ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.

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