BeurkG

Beurkundungsgesetz

Vom 28.8.1969

Zuletzt geändert am 10.12.2025

Abschnitt 3
Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1
Niederschriften

§ 36

Grundsatz

(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. 2Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.