BeurkG

Beurkundungsgesetz

Vom 28.8.1969

Zuletzt geändert am 8.10.2023

Abschnitt 3
Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1
Niederschriften

§ 36

Grundsatz

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.