BeurkG

Beurkundungsgesetz

Vom 28.8.1969 (BGBl. I S. 1513)

Zuletzt geändert am 8.10.2023 (BGBl. I S. Nr. 271)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 1
Ausschließung des Notars
§ 6Ausschließungsgründe
Unterabschnitt 2
Niederschrift
§ 8Grundsatz
Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
§ 16aZulässigkeit
Unterabschnitt 4
Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 17Grundsatz
Unterabschnitt 5
Beteiligung behinderter Personen
§ 22Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
Unterabschnitt 6
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 27Begünstigte Personen
Abschnitt 3
Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 1
Niederschriften
§ 36Grundsatz
Unterabschnitt 2
Vermerke
§ 39Einfache Zeugnisse
Abschnitt 4
Behandlung der Urkunden
§ 44Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
Abschnitt 5
Verwahrung der Urkunden
§ 55Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
Abschnitt 6
Verwahrung
§ 57Antrag auf Verwahrung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 63Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

§ 24

Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist

(1) 1 Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2 Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. 3 Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. 4 Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden.

(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.

§ 25

Schreibunfähige

1 Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. 2 Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 3 Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.

§ 26

Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer

1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
3. mit dem Notar verheiratet ist,
3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.

(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer

1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
2. minderjährig ist,
3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
5. nicht schreiben kann oder
6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.

Unterabschnitt 6
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 27

Begünstigte Personen

Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.

§ 28

Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.

§ 29

Zeugen, zweiter Notar

1 Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. 2 Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.

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