ScheckG

Scheckgesetz

Vom 14.8.1933 (RGBl. I S. 597)

Zuletzt geändert am 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474)

Erster Abschnitt
Ausstellung und Form des Schecks
Art. 1
Zweiter Abschnitt
Übertragung
Art. 14
Dritter Abschnitt
Scheckbürgschaft
Art. 25
Vierter Abschnitt
Vorlegung und Zahlung
Art. 28
Fünfter Abschnitt
Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck
Art. 37–38(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Rückgriff mangels Zahlung
Art. 40
Siebenter Abschnitt
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks
Art. 49
Achter Abschnitt
Änderungen
Art. 51
Neunter Abschnitt
Verjährung
Art. 52
Zehnter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 54
Elfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
Art. 58
Zwölfter Abschnitt
Geltungsbereich der Gesetze
Art. 60
Erster Abschnitt
Ausstellung und Form des Schecks

Art. 1

Der Scheck enthält:

1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsorts;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.

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