ScheckG

Scheckgesetz

Vom 14.8.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Art. 30

Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.