Art. 17
(1)
Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2)
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.