DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 1–36)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Gegenstand
Titel II
WIDERSPRUCHSVERFAHREN UND BENUTZUNGSNACHWEIS
Art. 2Widerspruchsschrift
Titel III
ÄNDERUNG DER ANMELDUNG
Art. 11Änderung der Anmeldung
Titel IV
VERFALL UND NICHTIGKEIT ODER ÜBERTRAGUNG
Art. 12Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Titel V
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 21Beschwerdeschrift
Titel VI
MÜNDLICHE VERHANDLUNG UND BEWEISAUFNAHME
Art. 49Ladung zur mündlichen Verhandlung
Titel VII
ZUSTELLUNGEN DURCH DAS AMT
Art. 56Allgemeine Vorschriften über Zustellungen
Titel VIII
SCHRIFTLICHE MITTEILUNGEN UND FORMBLÄTTER
Art. 63Schriftliche und andere Übermittlungen an das Amt
Titel XI
AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
Art. 71Aussetzung des Verfahrens
Titel XII
UNTERBRECHUNG DES VERFAHRENS
Art. 72Wiederaufnahme des Verfahrens
Titel XIV
VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Art. 76Kollektiv- und Gewährleistungsmarken
Titel XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 80Übergangsmaßnahmen
[Erwägungsgründe]

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden das „Amt“) geschaffen.

(2)

1 Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wurden die der Kommission darin übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst. 2 Zwecks Einhaltung des neuen Rechtsrahmens, der sich aus der Anpassung ergibt, wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission angenommen.

(3)

1 Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wurde als Verordnung (EU) 2017/1001 kodifiziert. 2 Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollten die Bezugnahmen in einer delegierten Verordnung die Neunummerierung der Artikel widerspiegeln, die sich aus einer solchen Kodifizierung des einschlägigen Basisrechtsakts ergeben. 3 Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 aufgehoben werden, und die Bestimmungen dieser delegierten Verordnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, wobei die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2017/1001 zu aktualisieren sind.

(4)

1 Die Verfahrensvorschriften für Widersprüche sollten eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Unionsmarkenanmeldungen durch das Amt auf der Grundlage eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens gewährleisten. 2 Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Vorschriften für Widersprüche den erweiterten relativen Eintragungshindernissen nach der Verordnung (EU) 2017/1001, insbesondere in Bezug auf die Erfordernisse für die Zulässigkeit und die Substanziierung von Widerspruchsverfahren, Rechnung tragen und angepasst werden, um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besser zu berücksichtigen und die Praxis des Amtes zu kodifizieren.

(5)

Um ein flexibleres, kohärentes und modernes Markensystem in der Union zu ermöglichen und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es angebracht, den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten bei mehrseitigen Verfahren zu verringern, indem die Erfordernisse für die Substanziierung älterer Rechte in Fällen, in denen der Inhalt der sachdienlichen Beweise online aus einer vom Amt anerkannten Quelle zugänglich ist, sowie das Erfordernis, Beweismittel in der Verfahrenssprache einzureichen, gelockert werden.

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